OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2004
2 Ws 328/04
Normen:
StPO § 230 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2005, 433
StV 2005, 433
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 151-196/03

Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 328/04

DRsp Nr. 2006/7005

Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung

1. Über den Erlass eines Haftbefehls gem. § 230 Abs. 2 StPO wegen Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Gericht in der für die Hauptverhandlung maßgeblichen Besetzung, also unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden.2. Der Erlass eines Haftbefehls gem. § 230 Abs. 2 StPO ausserhalb der Hauptverhandlung ist nur möglich, wenn das Gericht sich dies in der Hauptverhandlung vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt ist nur zulässig, wenn die vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang eines glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gegen den Angeklagten fand am 08.01.2004 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln die Berufungshauptverhandlung statt. Berufung hatten sowohl der Angeklagte als auch - mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung - die Staatsanwaltschaft eingelegt. Nachdem der Angeklagte nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Noch am selben Tag erließ der Kammervorsitzende einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO gegen den Angeklagten. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde ausgeführt: