BGH - Urteil vom 12.07.2001
4 StR 550/00
Normen:
GVG § 192 Abs. 2, 3.; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 332 Abs. 1, 3 (a.F.); StPO § 222b Abs. 1, §§ 226, 338 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3062
StV 2003, 5
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 4 StR 550/00

DRsp Nr. 2001/10829

Besetzungsrüge beim Ergänzungsrichter; Treuhand-Gesellschaft als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

"1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB."

Normenkette:

GVG § 192 Abs. 2, 3.; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 332 Abs. 1, 3 (a.F.); StPO § 222b Abs. 1, §§ 226, 338 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

I. Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. Dezember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).