BGH - Beschluss vom 12.01.2016
3 StR 490/15
Normen:
StPO § 222b Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 120
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.03.2015

Besetzungsrüge bzgl. der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Notwendigkeit der Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts gegenüber dem erstinstaznlichen Spruchkörper; Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Richters so eindeutig wie möglich im Voraus; Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 3 StR 490/15

DRsp Nr. 2016/3592

Besetzungsrüge bzgl. der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Notwendigkeit der Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts gegenüber dem erstinstaznlichen Spruchkörper; Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Richters so eindeutig wie möglich im Voraus; Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

1. Die Begründungsanforderungen für einen Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO entsprechen jedenfalls weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.2. Jedoch erscheint fraglich, ob die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts, die bei einer Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO in der Revisionsinstanz für zumindest regelmäßig erforderlich gehalten wird, auch bei der Besetzungsrüge geboten ist.3. Das Gebot, den zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr indes nicht aus.4. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann.5.