BGH - Beschluss vom 08.05.2014
1 StR 726/13
Normen:
StPO § 22 Nr. 4 -5; StPO § 23; StPO § 24 Abs. 2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 13
NJW 2014, 2372
NJW 2014, 8
StV 2015, 5
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.04.2013

Besorgnis der Befangenheit bei Verkündung eines nicht tragfähigen Haftbefehls in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 1 StR 726/13

DRsp Nr. 2014/11271

Besorgnis der Befangenheit bei Verkündung eines nicht tragfähigen Haftbefehls in der Hauptverhandlung

"Fluchtgefahr" im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht nur dann, wenn die Würdigung der konkreten Umstände des Falls es wahrscheinlicher macht, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzieht, als dass er sich zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung hält. Sie kann nicht aus prozessual zulässigem Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers abgeleitet werden; das gilt erst recht, wenn – wie hier - der neue Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsitzenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls die Zusicherung abgegeben (und eingehalten) hat, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Gleiches gilt für eine Begründung der Fluchtgefahr mit dringenden Anhaltspunkten für weitere gravierende Straftaten, bezüglich derer aber zum Zeitpunkt des Ergehens des Haftbefehls ein Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet war. Ergeht dennoch auf einer solchen Grundlage eine Haftentscheidung, begründet das die Besorgnis der Befangenheit der an einem solchen Haftbefehl beteiligten Richter. Diese kann auch von vornherein nicht mit dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter ausgeräumt werden, soweit darin lediglich auf die Begründung des Haftbefehls Bezug genommen wird.

Tenor