OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2016
1 Ws 209/16
Normen:
StPO §§ 24 Abs. 2 Abs. 2; StPO §§ 24 Abs. 454 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 319
NStZ-RR 2016, 6
StV 2018, 339
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen III StVK 4/15

Besorgnis der Befangenheit durch Ausschluss eines Privatsachverständigen von der Teilnahme am Anhörungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 209/16

DRsp Nr. 2016/11796

Besorgnis der Befangenheit durch Ausschluss eines Privatsachverständigen von der Teilnahme am Anhörungsverfahren

Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M, die Richterin am Landgericht T1 und den Richter am Landgericht Dr. T gerichtete Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 11. März 2016 wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO §§ 24 Abs. 2 Abs. 2; StPO §§ 24 Abs. 454 Abs. 2;

Gründe

I.