BGH - Beschluss vom 19.11.2020
V ZB 59/20
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 304
FamRZ 2021, 442
MDR 2021, 184
NJW-RR 2021, 187
StV 2021, 809
ZInsO 2021, 115
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 36/18 WEG
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 8273/19 WEG

Besorgnis der Befangenheit durch Bestehen einer engen langjährigen Freundschaft zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei; Misstrauen der Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen V ZB 59/20

DRsp Nr. 2021/603

Besorgnis der Befangenheit durch Bestehen einer engen langjährigen Freundschaft zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei; Misstrauen der Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 24. Juni 2020 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. wird für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.