BVerfG - Beschluß vom 25.01.1972
2 BvA 1/69
Normen:
BVerfGG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 § 19 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 288
DÖV 1972, 312

Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

BVerfG, Beschluß vom 25.01.1972 - Aktenzeichen 2 BvA 1/69

DRsp Nr. 1996/8048

Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.2. Ein derartiger Grund liegt weder in dem Umstand, daß der abgelehnte Richter mit einem Politiker "eng verbunden ist", noch darin, daß er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt die Interessen von Anzeigeerstattern in Verfahren gegen den jetzigen Antragsgegner wahrgenommen hat.

Normenkette:

BVerfGG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 § 19 ;

Gründe:

1. Der Antragsgegner Dr. F ... hat mit Schriftsatz vom 11. September 1970 den Richter Dr. v. Schlabrendorff wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung trägt er vor:

Herr Dr. v. Schlabrendorff sei wiederholt als Anwalt in "gehässiger Weise" gegen ihn und die Deutsche Nationalzeitung (DNZ) aufgetreten und habe sich dabei "in seiner persönlichen Feindseligkeit" zu "ehrverletzenden Formulierungen hinreißen" lassen. So habe er insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dr. F ... und einen anderen Journalisten der DNZ wegen Verunglimpfung des verstorbenen Generalmajors Oster für den Nebenkläger in einem Schriftsatz vom 3. Dezember 1962 ausgeführt: