Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2018 wird von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone abgesehen.
2.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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