BGH - Beschluss vom 13.02.2019
2 StR 485/18
Normen:
StPO § 74;
Fundstellen:
NJW 2019, 1391
StV 2019, 797
wistra 2019, 378
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.06.2018

Besorgnis der Befangenheit eines Dolmetschers aufgrund der Hinzufügung von eigene Interpretationen und Erläuterungen im Rahmen der Übersetzung eines aufgezeichneten Telefongesprächs; Ablehnung eines im Auftrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesenen Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 2 StR 485/18

DRsp Nr. 2019/5282

Besorgnis der Befangenheit eines Dolmetschers aufgrund der Hinzufügung von eigene Interpretationen und Erläuterungen im Rahmen der Übersetzung eines aufgezeichneten Telefongesprächs; Ablehnung eines im Auftrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesenen Sachverständigen

1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer kann nur dann gemäß § 74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird.2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2018 wird von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone abgesehen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 74;

Gründe