BGH - Beschluss vom 10.01.2019
5 StR 648/18
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 257c; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 30a Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 151
NJW 2019, 793
NStZ 2019, 223
StV 2019, 310
wistra 2019, 208
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.2018

Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit i.R.e. Verständigung; Handeltreiben mit Heroin und Kokain als Mitglied einer Bande

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 648/18

DRsp Nr. 2019/1495

Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit i.R.e. Verständigung; Handeltreiben mit Heroin und Kokain als Mitglied einer Bande

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten muss besondere Zurückhaltung geübt werden, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten A. A. und H. A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2018, soweit diese Angeklagten betroffen sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 257c; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 30a Abs. 1;

Gründe