BGH - Urteil vom 10.02.2016
2 StR 533/14
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 130
NStZ-RR 2018, 168
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.04.2014

Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch die Mitwirkung an Vorentscheidungen; Nichtvorliegen der an die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen zu stellenden Begründungsanforderungen

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 533/14

DRsp Nr. 2016/8348

Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch die Mitwirkung an Vorentscheidungen; Nichtvorliegen der an die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen zu stellenden Begründungsanforderungen

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. April 2014 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebten die Angeklagte und ihr Ehemann, der später Getötete M. M. , in guten finanziellen Verhältnissen aufgrund mehrerer von M. M. geführter Geschäfte in Deutschland und Malaysia, in die vielfach auch die Angeklagte eingebunden war.