BGH - Beschluss vom 19.08.2014
3 StR 283/14
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 30 Abs. 1 S. 2; StGB § 211 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2015, 46
StV 2015, 287
StV 2015, 4

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Beteiligung an Vorentscheidungen

BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 283/14

DRsp Nr. 2014/15501

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Beteiligung an Vorentscheidungen

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 30 Abs. 1 S. 2; StGB § 211 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter Anstiftung zum Mord zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Y. ) bzw. von drei Jahren und zwei Monaten (C. ) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO).

1.

Der Beanstandung liegt der folgende Verfahrensablauf zugrunde: