Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 14. Februar 2014, Geschäftszeichen
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 2. Oktober 2013 gegen den in dieser Sache als Einzelrichter tätigen Vorsitzenden Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt.
I.
Mit Terminsverfügung vom 26. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht ... den Beklagten u. a. geraten, "lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!" Das Gericht habe "weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist". Weiter heißt es in den Hinweisen: "Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§
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