OLG Naumburg - Beschluss vom 04.04.2014
10 W 12/14 (Abl)
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 10
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 303/13

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen geringschätziger Äußerungen überr die Rechtsansichten der Parteien

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 10 W 12/14 (Abl)

DRsp Nr. 2014/11373

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen geringschätziger Äußerungen überr die Rechtsansichten der Parteien

Eine Partei kann Vorbringen für rechtlich erheblich halten, auch wenn der Richter ihre Rechtsansicht nicht teilt. Sie muss es daher nicht hinnehmen, dass der Richter seine Meinung durch einen Hinweis kund tut, der nach Wortlaut und Interpunktion deutlichen Unmut über Teile des bisherigen Sachvortrags erkennen lässt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 14. Februar 2014, Geschäftszeichen 23 O 303/13, abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 2. Oktober 2013 gegen den in dieser Sache als Einzelrichter tätigen Vorsitzenden Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Terminsverfügung vom 26. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht ... den Beklagten u. a. geraten, "lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!" Das Gericht habe "weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist". Weiter heißt es in den Hinweisen: "Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)". Auf die Verfügung wird Bezug genommen.