BVerfG - Beschluß vom 02.12.1992
1 BvR 1213/85
Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1, Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 88, 1
EuGRZ 1993, 203
JuS 1993, 1060
NJW 1993, 2231
NVwZ 1993, 1181
SGb 1993, 265
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1121/83
BAG, vom 10.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 262/84

Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

BVerfG, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1213/85

DRsp Nr. 2005/15794

Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

»Zu den Voraussetzungen der Selbstablehnung eines Richters (§ 19 Abs. 3 BVerfGG).«

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1, Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Deutsche Bundespost hat beim Streik des Jahres 1980 Beamte dazu verpflichtet, Arbeiten anstelle von streikenden Arbeitnehmern auszuführen. Die beschwerdeführende Postgewerkschaft sieht sich dadurch in ihrer Koalitionsfreiheit verletzt und will erreichen, daß der Post ein Beamteneinsatz bei künftigen Arbeitskämpfen untersagt wird. Mit der Verfassungsbeschwerde werden arbeitsgerichtliche Entscheidungen angegriffen, die die Rechtmäßigkeit des Beamteneinsatzes bestätigen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf künftige Unterlassung solcher Maßnahmen zurückweisen.

2. Bundesverfassungsrichter Söllner hat Umstände mitgeteilt, die nach seiner Auffassung eine Besorgnis seiner Befangenheit ohne Rücksicht darauf begründen könnten, daß er selbst sich nicht für befangen halte: