OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1999
5 Ss 420/98 - 24/99 I
Normen:
FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) § 48 ; StGB § 271 ; StPO §§ 24, 153, 153a ; StVG § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 15d in der bis 31.12.1998 gültigen Fassung;
Fundstellen:
DAR 1999, 565
NJW 2000, 2038
NZV 2000, 177
VRS 97, 250
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf - 23.09.1998 - 231 Js 421/98 StA Düsseldorf,

Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Beweiswirkung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 420/98 - 24/99 I

DRsp Nr. 1999/9033

Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Beweiswirkung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung

»1. Der Rat, ein Rechtsmittel wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzunehmen, rechtfertigt in der Regel nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. 2. Die Ablehnung, das Verfahren nach §§ 153, 153 a StPO einzustellen, gibt keinen Grund den Richter als befangen abzulehnen. 3. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung beweist zu öffentlichen Glauben lediglich, dass der darin genannte Inhaber mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat, und dass sie dieser die Erlaubnis erteilt hat. Dagegen erstreckt sich die Beweiswirkung nicht darauf, dass der darin genannte Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt hat und ihm der Führerschein zu Recht ausgestellt worden ist.«

Normenkette:

FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) § 48 ; StGB § 271 ; StPO §§ 24, 153, 153a ; StVG § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 15d in der bis 31.12.1998 gültigen Fassung;

Gründe: