BGH - Beschluß vom 13.11.1998
StB 12/98
Normen:
StPO § 55 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 1413
StV 1999, 351
wistra 1999, 145
Vorinstanzen:
Vfg. des GBA vom 21.7.1998,

Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts bei einer möglicherweise wegen Strafklageverbrauchs nicht mehr verfolgbaren Straftat

BGH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen StB 12/98

DRsp Nr. 1999/1614

Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts bei einer möglicherweise wegen Strafklageverbrauchs nicht mehr verfolgbaren Straftat

»Zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, der bei der Vernehmung ggf. seine Beteiligung an einer Straftat offenbaren müßte, die möglicherweise wegen Strafklageverbrauchs nicht mehr verfolgt werden kann.«

Normenkette:

StPO § 55 ;

Gründe:

Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, weil der Antragsteller sich zu Recht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat.

I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Ö. , gegen den auch im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts angeschuldigten Y. (nachfolgend: jetzigen Beschuldigten) und gegen K. wegen des Überfalls auf den Imbiß von Erol Ku. am 25. April 1997 und weiteren am selben Tag zuvor begangenen Straftaten. Gegenstand der gegen den Antragsteller, gegen den jetzigen Beschuldigten und gegen K. erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8. Oktober 1997 war folgender Sachverhalt: