BGH - Beschluss vom 17.02.2009
1 StR 691/08
Normen:
StPO § 52; StPO § 136; StPO § 163; StPO § 168c Abs. 1; StPO § 168c Abs. 5;
Fundstellen:
BGHR StPO § 168c Abs. 5 Satz 2 Verletzung 1
BGHSt 53, 191
JA 2009, 660
JR 2009, 300
JR 2009, 385
NJW 2009, 1619
NStZ 2009, 345
NStZ 2009, 524
NStZ 2010, 98
StRR 2009, 259
StV 2010, 9
wistra 2009, 280
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.05.2008

Bestehen eines Verwertungsverbots aufgrund des Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht hinsichtlich eines Mitangeschuldigten aus § 168c Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen für eine Verwertung der Aussage eines Beschuldigten bei einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung; Vergleichbarkeit der Sachlage bei einer Benachrichtigungspflicht und derjenigen bei einem Zeugnisverweigerungsrecht

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 1 StR 691/08

DRsp Nr. 2009/6566

Bestehen eines Verwertungsverbots aufgrund des Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht hinsichtlich eines Mitangeschuldigten aus § 168c Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen für eine Verwertung der Aussage eines Beschuldigten bei einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung; Vergleichbarkeit der Sachlage bei einer Benachrichtigungspflicht und derjenigen bei einem Zeugnisverweigerungsrecht

Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 52; StPO § 136; StPO § 163; StPO § 168c Abs. 1; StPO § 168c Abs. 5;

Gründe: