OLG Hamburg - Beschluss vom 10.05.2005
2 Ws 28/05
Normen:
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 280
StV 2007, 292
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.01.2005

Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 28/05

DRsp Nr. 2005/9925

Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

»Für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO) reicht der bloße Anfangsverdacht der Begehung eines qualifizierten Nebenklagedelikts nicht aus. Erforderlich ist ein dynamisch am jeweiligen Verfahrensstand orientierter "ermittlungsfähiger" Tatverdacht, der die Weiterführung des vorbereitenden Verfahrens gestattet und aufgrund dessen - sei es auch erst nach Durchführung ergänzender Ermittlungen - jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass der für eine spätere Anklageerhebung notwendige hinreichende Tatverdacht noch begründet werden kann.«

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.