1. Der Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 15.02.2012 wird aufgehoben, soweit dort der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde.
2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt von A. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO).
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