OLG Celle - Beschluss vom 08.05.2012
2 Ws 119/12
Normen:
StPO § 206a; StPO § 264; StPO § 397a Abs. 1; StPO § 397a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 291
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.02.2012

Bestellung eines Beistandes; Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Beistandsbestellung lediglich über Prozesskostenhilfe entscheiden

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 119/12

DRsp Nr. 2012/11251

Bestellung eines Beistandes; Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Beistandsbestellung lediglich über Prozesskostenhilfe entscheiden

Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397 a Abs. 1 StPO vor, wird mit der Bewilligung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich über die Ablehnung einer Beiordnung entschieden. In diesen Fällen gilt der Rechtsmittelausschluss nach § 397 a Abs. 3 StPO nicht. Für diese Entscheidung ist deshalb ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss anfechtbar (Anschluss OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285). Ein nach dem Wortlaut auf Prozesskostenhilfe gerichteter Antrag des Nebenklägers ist zu seinen Gunsten als Antrag auf Beiordnung auszulegen, wenn die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO erfüllt sind. Entscheidet das Tatgericht über einen Beiordnungsantrag falsch oder verspätet, kann die Beiordnungsentscheidung in der Beschwerdeinstanz auch rückwirkend erfolgen.

1. Der Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 15.02.2012 wird aufgehoben, soweit dort der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde.

2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt von A. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO).