Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel des genannten Urteils wird jedoch dahingehend ergänzt, daß in Nr. 2 das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2004 bemerkt der Senat:
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