BGH - Beschluß vom 27.01.2005
1 StR 396/04
Normen:
StPO § 141 Abs. 3 § 168c Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
StV 2005, 533
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 05.05.2004

Bestellung eines Pflichtverteidigers für ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmung bei nicht anwesendem Wahlverteidiger

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 396/04

DRsp Nr. 2005/4308

Bestellung eines Pflichtverteidigers für ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmung bei nicht anwesendem Wahlverteidiger

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers für eine ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmung, von der der Beschuldigte ausgeschlossen wurde, ist nicht allein deshalb geboten, weil der nicht verhinderte Wahlverteidiger an der Vernehmung nicht teilnimmt.

Normenkette:

StPO § 141 Abs. 3 § 168c Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel des genannten Urteils wird jedoch dahingehend ergänzt, daß in Nr. 2 das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2004 bemerkt der Senat: