BGH - Beschluss vom 21.04.2021
3 StR 300/20
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 S. 1 und S. 3-5;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 20
BGHSt 66, 96
NJW 2021, 2129
StV 2021, 777
wistra 2021, 331
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 930 Js 46090/19 4 KLs 47/19

Bestimmen einer angemessenen Frist zum Stellen von Beweisanträgen nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden des Tatgerichts; Bescheidung von Beweisanträgen im Urteil mit Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 3 StR 300/20

DRsp Nr. 2021/8560

Bestimmen einer angemessenen Frist zum Stellen von Beweisanträgen nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden des Tatgerichts; Bescheidung von Beweisanträgen im Urteil mit Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben.2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 S. 1 und S. 3-5;

Gründe