BGH - Urteil vom 06.07.1993
5 StR 279/93
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6;
Fundstellen:
BGHSt 39, 251
MDR 1993, 1106
NJW 1993, 2881
NStZ 1993, 550
NStZ 1993, 602
wistra 1994, 27

Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen

BGH, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 5 StR 279/93

DRsp Nr. 1993/2519

Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen

»Gegenstand eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6;