Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache; Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht als Handeltreiben
BGH, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 3 StR 184/90
DRsp Nr. 1992/1079
Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache; Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht als Handeltreiben
»1.a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Tatsachenbehauptung für einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3StPO.b) Nach allgemeiner Auffassung muß ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen. Streitig ist die Frage, ob dabei "die Wiedergabe der Tatsache in ihren allgemeinen Umrissen" genügt und ob "schlagwortartige Verkürzungen (Glaubwürdigkeit, Verwahrlosung von Zeugen)" benutzt werden können oder ob es sich nur um einen Ermittlungs-, nicht aber um einen Beweisantrag handelt, wenn "bei Beweisthemen wie unglaubwürdig, verhaltensgestört, süchtig, angeheitert, jeder Hinweis auf eine (Tatsachen-) Wahrnehmungsgrundlage" fehlt.2. Schon die Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht kann, jedenfalls wenn umsatzfördernde Handlungen vorgenommen werden, als Handeltreiben gewürdigt werden.«