BGH - Urteil vom 29.11.2017
2 StR 460/16
Normen:
JGG § 1 Abs. 2; JGG § 17 Abs. 2; JGG § 18 Abs. 2; JGG § 32; JGG § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2018, 662
StV 2019, 465
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.06.2016

Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts bei gleichzeitig teils nach Jugendstrafrecht und teils nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilenden Taten im Verfahren gegen Heranwachsende; Wurzelung der im Erwachsenenalter begangenen Straftat ohne Zäsur in den im Jugend- und Heranwachsendenalter entwickelten Neigungen; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Zumessung der Jugendstrafe; Schuldspruch wegen Vergewaltigung und Nötigung

BGH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 2 StR 460/16

DRsp Nr. 2018/2012

Bestimmung des anzuwendenden Strafrechts bei gleichzeitig teils nach Jugendstrafrecht und teils nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilenden Taten im Verfahren gegen Heranwachsende; Wurzelung der im Erwachsenenalter begangenen Straftat ohne Zäsur in den im Jugend- und Heranwachsendenalter entwickelten Neigungen; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Zumessung der Jugendstrafe; Schuldspruch wegen Vergewaltigung und Nötigung

Dem Erziehungsgedanken kommt mit fortschreitendem Alter des Täters ein immer geringeres Gewicht zu, wobei es keine starre Altersobergrenze gibt, jenseits der die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens unzulässig wäre. Selbst Straftaten, die im Erwachsenenalter begangen worden sind, können nach den Regeln des Jugendstrafrechts abgeurteilt werden, wenn der Schwerpunkt bei Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.