BGH - Urteil vom 06.12.2016
5 StR 179/16
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 52
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.11.2015

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des mutmaßlichen Opfers einer Vergewaltigung im Rahmen der Beweiswürdigung; x

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 5 StR 179/16

DRsp Nr. 2017/587

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des mutmaßlichen Opfers einer Vergewaltigung im Rahmen der Beweiswürdigung; x

Nicht jede Inkonstanz begründet einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit insgesamt; vielmehr können Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hingegen hat es ihn vom Vorwurf, 213 Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen die Freispruchsfälle gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.