BGH - Urteil vom 12.07.2017
1 StR 408/16
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 317
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 17.05.2016

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen; Gerichtliches Abweichen vom psychologischen Sachverständigengutachten; Aufstellen einer Beweisbehauptung in der gebotenen Konkretisierung

BGH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 1 StR 408/16

DRsp Nr. 2017/11495

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen; Gerichtliches Abweichen vom psychologischen Sachverständigengutachten; Aufstellen einer Beweisbehauptung in der gebotenen Konkretisierung

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht. Solche Besonderheiten sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder der Zeuge zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter war oder zum Zeitpunkt seiner Aussage ist.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen J. , L. und D. hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

3.

Die Nebenklägerin S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 2;

Gründe