OLG Naumburg - Beschluss vom 29.06.2012
1 Ws 246/12
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2013, 433

Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung bzgl. Beiordnung eines Verteidigers

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 246/12

DRsp Nr. 2013/13600

Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung bzgl. Beiordnung eines Verteidigers

Die Schwere der Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Allerdings ist nicht jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers.

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2012,

durch die dem Angeklagten Rechtsanwalt Jan-Robert Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger bestellt wurde,

wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 140 Abs. 2;

Gründe

Der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle (4a Ns 2/12 602 Js 28795/11) hat mit Anordnung vom 11. Mai 2012 dem Angeklagten seinen bisherigen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Jan-Robert Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger bestellt.

Dagegen hat sich die Staatsanwaltschaft Halle mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gewandt, welchem der Vorsitzende am 21. Mai 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der gemäß § 304 StPO zulässigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.