BGH - Urteil vom 21.01.2004
1 StR 346/03
Normen:
StGB § 20 § 21 ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 45
NJW 2004, 1810
NStZ 2004, 437
StV 2005, 15
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung)

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 StR 346/03

DRsp Nr. 2004/6163

Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung")

»Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397).«

Normenkette:

StGB § 20 § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.