BGH - Urteil vom 17.06.2015
2 StR 228/14
Normen:
StPO § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 14
CR 2015, 719
ITRB 2015, 249
MMR 2015, 841
NJW 2015, 10
NJW 2015, 2986
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 58
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 270
wistra 2015, 441
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 07.11.2013

Beurteilung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes vom Standpunkt des Angeklagten; Private Nutzung des Mobiltelefons durch die beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung; Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 228/14

DRsp Nr. 2015/15613

Beurteilung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes vom Standpunkt des Angeklagten; Private Nutzung des Mobiltelefons durch die beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung; Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit eines Richters

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO).