BGH - Urteil vom 24.01.2006
5 StR 410/05
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 ; StPO § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 140
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.04.2005

Beurteilungsspielraum des Tatrichters bei der Prüfung niedriger Beweggründe

BGH, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 5 StR 410/05

DRsp Nr. 2006/2760

Beurteilungsspielraum des Tatrichters bei der Prüfung "niedriger Beweggründe"

1. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. 2. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. 3. Bei dieser Abwägung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer anderweitig wegen Totschlags verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Verneinung niedriger Beweggründe vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die näher ausgeführte Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.