BGH - Beschluss vom 21.12.2010
3 StR 401/10
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 116
tV 2011, 398
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.06.2010

Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen

BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 3 StR 401/10

DRsp Nr. 2011/2055

Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen

1. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO.2. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen.3. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.4. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 S. 2;

Gründe