BGH - Beschluß vom 05.02.2002
3 StR 482/01
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 383
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Beweisantrag bei Behauptung ins Blaue hinein

BGH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 3 StR 482/01

DRsp Nr. 2002/4162

"Beweisantrag" bei Behauptung "ins Blaue hinein"

1. Einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren muss ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde. 2. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Geiselnahme" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden alle Angeklagten (wobei die entsprechende Rüge des Angeklagten C. dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Ziffer III. auf den letzten vier Seiten der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist), daß das Landgericht ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin M. mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat. Dem liegt folgendes zugrunde: