BGH - Urteil vom 21.08.2014
1 StR 13/14
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1870
NStZ-RR 2014, 316

Beweisantrag bzgl. Beihilfe eines Steuerberaters zur Steuerhinterziehung wegen sog. Honorarsplittings

BGH, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 1 StR 13/14

DRsp Nr. 2014/13559

Beweisantrag bzgl. Beihilfe eines Steuerberaters zur Steuerhinterziehung wegen sog. "Honorarsplittings"

1. Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann.2. Der ablehnende Beschluss bedarf einer Begründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels schließt.3. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre.4.