BGH - Beschluss vom 13.10.2021
2 StR 477/19
Normen:
StGB § 222; StPO § 337 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 501
StV 2022, 350
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 115 Js 41/18 120 KLs 5/18

Beweisantrag zur Plausibilität des Betonierprotokolls hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (hier: Einsturz des historischen Archivs der Stadt Köln und zweier Wohngebäude)

BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 StR 477/19

DRsp Nr. 2022/2637

Beweisantrag zur Plausibilität des Betonierprotokolls hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (hier: Einsturz des historischen Archivs der Stadt Köln und zweier Wohngebäude)

Erachtet das Gericht durch Beschluss eine unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen, so ist diese damit auch für das Urteil bindend. Das Gericht darf sich im Urteil zu ihr nicht in Widerspruch setzen. Dazu gehört auch, dass diese Tatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als erwiesen behandelt und nicht in unzulässiger Weise eingeengt wird. Maßgebend ist dabei nicht der Wortlaut des Antrages, sondern dessen Sinn und Zweck, wie er sich aus dem gesamten Vorbringen des Angeklagten sowie aus dem Gang der Hauptverhandlung ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 222; StPO § 337 Abs. 1;

Gründe