BGH - Beschluss vom 06.04.2018
1 StR 88/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2018, 779
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.10.2017

Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen zum Erhalt einer Teilzahlung aus der Versteigerung für den Geschädigten

BGH, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 1 StR 88/18

DRsp Nr. 2018/6675

Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen zum Erhalt einer Teilzahlung aus der Versteigerung für den Geschädigten

Einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren muss ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2017 mit den der Schadenswiedergutmachung zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 1 der Urteilsgründe (Tatkomplex Eheleute H. ) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Aufhebung des Ausspruchs über einen Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten weitere drei Monate als vollstreckt gelten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe