Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2017 mit den der Schadenswiedergutmachung zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 1 der Urteilsgründe (Tatkomplex Eheleute H. ) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Aufhebung des Ausspruchs über einen Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten weitere drei Monate als vollstreckt gelten.
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