BGH - Beschluß vom 10.11.1992
5 StR 474/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
DRsp IV(455)127Nr.5
NJW 1993, 867
NStZ 1993, 143
StV 1993, 3
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

BGH, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 5 StR 474/92

DRsp Nr. 1993/2823

Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

1. In Ausnahmefällen kann eine aus der Luft gegriffene, aufs Geradewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben.Dies findet jedoch seine Grenze an dem Grundsatz, daß es dem Antragsteller nicht verwehrt sein kann, mit dem Mittel des Beweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur für möglich hält. 2. Die Annahme, ein Antrag enthalte nur eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, wird am ehesten in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen das bisherige Beweisergebnis und die Akten keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß der benannte Zeuge zu dem betreffenden Beweisthema überhaupt etwas werde bekunden können.