BVerfG - Beschluss vom 15.10.2009
2 BvR 2438/08
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 53; StPO § 160a Abs. 1 S. 2, 5; StPO § 160a Abs. 2 S. 3; StPO § 100c Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2010, 287
StV 2011, 261
wistra 2010, 60

Beweisverwertungsverbot von einer im Wege akustischer Überwachung erlangten belastenden Aussage eines nahen Angehörigen zum Schutz des Angehörigenverhältnisses bei fehlender Vernehmungssituation; Einordnung des im Strafverfahrensrecht garantierten Schutzes des Angehörigenverhältnisses als zu dem rechtsstaatlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren zugehörig

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 2438/08

DRsp Nr. 2009/25739

Beweisverwertungsverbot von einer im Wege akustischer Überwachung erlangten belastenden Aussage eines nahen Angehörigen zum Schutz des Angehörigenverhältnisses bei fehlender Vernehmungssituation; Einordnung des im Strafverfahrensrecht garantierten Schutzes des Angehörigenverhältnisses als zu dem rechtsstaatlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren zugehörig

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 53; StPO § 160a Abs. 1 S. 2, 5; StPO § 160a Abs. 2 S. 3; StPO § 100c Abs. 6;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen Angehörige des Beschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht.