BGH - Beschluss vom 06.03.2012
3 StR 41/12
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2012, 464
StV 2012, 520
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.10.2011

Beweiswert einer gesicherten DNA-Spur auf einem Zigarrettenrest als Indiz für die Täterschaft eines Angeklagten bei Vorliegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 3 StR 41/12

DRsp Nr. 2012/7380

Beweiswert einer gesicherten DNA-Spur auf einem Zigarrettenrest als Indiz für die Täterschaft eines Angeklagten bei Vorliegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung

1. Das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens ist nur als ein - wenn auch bedeutsames - Indiz anzusehen, das der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf; denn ein solches Gutachten enthält lediglich eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population.2. Zwar ist das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren, das dazu dient, aus der Probe sowie aus der Vergleichsprobe jeweils eine bestimmte Anzahl in der Kern-DNA auftretender Systeme (sog. short tandem repeats; STR) eindeutig zu identifizieren und so einen Vergleich zu ermöglichen, inzwischen in seinen Abläufen so weit standardisiert, dass es im Urteil keiner Darlegungen hierzu bedarf.3. Dies gilt jedoch nicht für die an die so gewonnenen Daten anknüpfende Wahrscheinlichkeitsberechnung, denn sie erfordert zunächst die Auswahl einer in Betracht kommenden Vergleichspopulation und beispielsweise Überlegungen zur Anwendbarkeit der sog. Produktregel.

Tenor