BGH - Beschluß vom 19.10.2000
1 StR 439/00
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 161
Vorinstanzen:
LG Ellwangen,

Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

BGH, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 StR 439/00

DRsp Nr. 2000/9650

Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt; dann muss der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldumfangs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.