BGH - Beschluß vom 29.04.2003
1 StR 88/03
Normen:
StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

BGH, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 StR 88/03

DRsp Nr. 2003/8079

Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung davon ab, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muss die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge durch seine Aussage eine Strafmilderung nach § 31 BtMG erreichen wollte.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen K.. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, daß sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sachlage besteht u.a. die nicht fernliegende Gefahr, daß der "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02).