BGH - Beschluß vom 07.07.2004
5 StR 71/04
Normen:
StPO § 55 § 261 ; BtMG § 31 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 691
StV 2004, 578
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.06.2003

Beweiswürdigung bei Einführung früherer Vernehmungen eines jetzt nach § 55 StPO schweigenden Belastungszeugen, der sich bei diesen Aussagen zudem gemäß § 31 BtMG entlasten wollte

BGH, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 5 StR 71/04

DRsp Nr. 2004/13108

Beweiswürdigung bei Einführung früherer Vernehmungen eines jetzt nach § 55 StPO schweigenden Belastungszeugen, der sich bei diesen Aussagen zudem gemäß § 31 BtMG entlasten wollte

1. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fern liegende Gefahr, dass der "Aufklärungsgehilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet.2. Kann der Angeklagte sein Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem in der Hauptverhandlung ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung in Bezug auf frühere Aussagen diesen Zeugen hinreichend bedacht werden, weil die durch Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt werden kann.

Normenkette:

StPO § 55 § 261 ; BtMG § 31 ;

Gründe: