Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
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