BGH - Urteil vom 02.08.2006
2 StR 225/06
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 103
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.02.2006

Beweiswürdigung bei Vernehmung des Führungsbeamten einer gesperrten Vertrauensperson

BGH, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 2 StR 225/06

DRsp Nr. 2006/22519

Beweiswürdigung bei Vernehmung des Führungsbeamten einer gesperrten Vertrauensperson

1. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer letztlich nicht umgesetzten großen Menge von Rauschgift auf die durch die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen eingeführten Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Polizei gestützt sind, einer Bestätigung durch andere wichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitprägenden Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf. 2. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass jedes Detail der Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Bestätigung durch weitere, außerhalb der Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.