BGH - Urteil vom 21.01.2004
1 StR 364/03
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 56
JuS 2004, 448
NStZ 2004, 392
StV 2004, 358
Vorinstanzen:
LG Ellwangen,

Beweiswürdigung bei verweigerter Speichelprobe (DNA-Untersuchung) und widerlegtem Alibi

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 StR 364/03

DRsp Nr. 2004/2990

Beweiswürdigung bei verweigerter Speichelprobe (DNA-Untersuchung) und widerlegtem Alibi

1. Der Verweigerung der aktiven Mitwirkung bei einer für eine DNA-Untersuchung vorgesehenen Speichelprobe mit der Begründung, dass der Beschuldigte - wäre er "reinen Gewissen" - hieran mitgewirkt hätte, darf keine der Verurteilung des Angeklagten dienende Beweisbedeutung beigemessen werden.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein objektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi für sich allein und ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht als Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten gewürdigt werden. Treten jedoch besondere Umstände hinzu, so darf berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte sich bewusst wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe: