OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2005
1 Ss 454/04
Normen:
StGB § 142 § 315c ; StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen:
StV 2005, 433
VRS 110, 113
ZfS 2005, 261

Beweiswürdigung bei Wiedererkennen eines Zeugen; Anforderungen an den Nachweis der alkoholbedingten Fahrunsicherheit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 454/04

DRsp Nr. 2006/10294

Beweiswürdigung bei Wiedererkennen eines Zeugen; Anforderungen an den Nachweis der alkoholbedingten Fahrunsicherheit

1. Hat ein Zeuge den ihm bis dahin unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten können, so hat der Tatrichter anhand objektiver Kriterien nachzuprüfen, welche Beweisqualität ein späteres, subjektiv gewisses, Wiedererkennen des Zeugen hat. 2. Ergeben die Umstände einer Unfallfahrt zweifelsfrei, dass der Angeklagte aufgrund alkoholischer Enthemmung und Leistungsminderung nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, so bedarf es bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände der Ermittlung eines konkreten BAK-Wertes zur Tatzeit nicht.

Normenkette:

StGB § 142 § 315c ; StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen
StV 2005, 433
VRS 110, 113
ZfS 2005, 261