BGH - Beschluss vom 25.06.2013
5 StR 276/13
Normen:
StPO § 261; BtMG § 31;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 05.02.2013

Beweiswürdigung des Gerichts bzgl. Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der belastenden und einzigen Aussage des Lieferanten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 276/13

DRsp Nr. 2013/17718

Beweiswürdigung des Gerichts bzgl. Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der belastenden und einzigen Aussage des Lieferanten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; BtMG § 31;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte, aber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.