BGH - Beschluss vom 17.12.2019
2 StR 419/19
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StPO § 252;
Fundstellen:
NStZ 2020, 432
NStZ-RR 2021, 165
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Js 12704/18

Beweiswürdigung des Tatrichters zur Aufhebung oder erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Einverständnis der Mutter mit der Verwertung ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung aufgrund Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung bzgl. Annahme eines Beweisverwertungsverbots

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 2 StR 419/19

DRsp Nr. 2020/2446

Beweiswürdigung des Tatrichters zur Aufhebung oder erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Einverständnis der Mutter mit der Verwertung ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung aufgrund Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung bzgl. Annahme eines Beweisverwertungsverbots

1. Ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge kann die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten. In der Hauptverhandlung muss er nur darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung hat. 2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erhalten geblieben, erheblich vermindert oder sogar aufgehoben war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Der Tatrichter hat das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen eigenverantwortlich zu bewerten und sich mit Hilfe des Sachverständigengutachtens selbst sachkundig machen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten, aufgehoben.

2. 3.