BGH - Beschluss vom 10.01.2012
5 StR 508/11
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 55;
Fundstellen:
NStZ 2012, 344
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.07.2011

Beweiswürdigung im Hinblick auf Aussagen eines Belastungszeugen bei widersprechenden Angaben des Zeugen und des die Tat bestreitenden Angeklagten; Beweiswürdigung im Zusammenhang mit unerlaubten Handeltreiben mit Kokain

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 508/11

DRsp Nr. 2012/2258

Beweiswürdigung im Hinblick auf Aussagen eines Belastungszeugen bei widersprechenden Angaben des Zeugen und des die Tat bestreitenden Angeklagten; Beweiswürdigung im Zusammenhang mit unerlaubten Handeltreiben mit Kokain

1. Die Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, kann gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden.2. Bei Aussage gegen Aussage kann es geboten sein, die sich widersprechenden Angaben des Zeugen und des die Tat bestreitenden Angeklagten für die Glaubhaftigkeitsprüfung (etwa zu ihrem Kennenlernen) heranzuziehen; dabei sind an die Beweiswürdigung besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Gericht Teilen der Aussage des Belastungszeugen nicht folgt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)

mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt ist, und

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 55;

Gründe