BGH - Urteil vom 28.06.2018
3 StR 23/18
Normen:
StPO § 127 Abs. 2; StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2018, 734
StV 2019, 162
StV 2020, 223
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.07.2017

Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. massiven Gewalteinwirkung auf das betagte Opfer als Indizwirkung auch für die Billigung des tödlichen Erfolgs; Leichtfertige Verursachung des Todes des betagten Opfers i.R.e. Raubes mit Todesfolge

BGH, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 3 StR 23/18

DRsp Nr. 2018/12001

Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. massiven Gewalteinwirkung auf das betagte Opfer als Indizwirkung auch für die Billigung des tödlichen Erfolgs; Leichtfertige Verursachung des Todes des betagten Opfers i.R.e. Raubes mit Todesfolge

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich erkennt und dass er ihn billigt oder sich mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, das Wissenselement und das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten R. , C. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Juli 2017 werden verworfen.

2.