BGH - Beschluss vom 28.04.2022
4 StR 299/21
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 254
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 KLs 42/18 620 Js 384/16

Beweiswürdigung zum sexuellen Missbrauch und zur Vergewaltigung der Stieftöchter i.R.e. sog. Aussage gegen Aussage-Konstellation

BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 4 StR 299/21

DRsp Nr. 2022/9270

Beweiswürdigung zum sexuellen Missbrauch und zur Vergewaltigung der Stieftöchter i.R.e. sog. "Aussage gegen Aussage"-Konstellation

In Fällen, in denen - wie hier auch bei einem schweigenden Angeklagten - "Aussage gegen Aussage" steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Das ist schon dann nicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung bereits deshalb lückenhaft ist, weil es - wie hier - an einer Darstellung der früheren Angaben der Nebenklägerinnen fehlt und die vorgenommene Inhalts- und Konstanzanalyse deshalb nicht überprüft werden kann.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe