BGH - Beschluss vom 10.04.2019
2 StR 338/18
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2019, 691
StV 2019, 814
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 16.02.2018

Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten bei Umdeutung der geschilderten Kuschelsituationen in sexuelle Handlungen (hier: sog. Umdeutungshypothese); Abweichung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung vom schriftlichen Gutachten des Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 338/18

DRsp Nr. 2019/11234

Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten bei Umdeutung der geschilderten "Kuschelsituationen" in sexuelle Handlungen (hier: sog. Umdeutungshypothese); Abweichung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung vom schriftlichen Gutachten des Sachverständigen

Das Tatgericht ist nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt. Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe